(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1971, LGBl. Nr. 77, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1971), in der geltenden Fassung für den Fuschlsee ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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