(1) Der in der Marktgemeinde Thalgau und in den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, glegene Fuschlsee mit den angrenzenden Wald- und Wiesenflächen wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich im Süden bis zur Wolfgangsee-Bundesstraße, im Norden bis zum Müllnerbach und dem unterhalb des Schobers verlaufenden Waldrand. Im Osten reicht es bis zur Ortschaft Fuschl am See, wobei die geschlossenen Ortschaften von Fuschl, Brunn, Oberbrunn und Winkl ausgenommen sind; im Westen reicht es bis zur Grenze des Naturschutzgebietes Fuschlsee und beinhaltet dort auch die vom Naturschutzgebiet ausgeklammerten Flächen des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Thalgau, bei der Gemeinde Hof bei Salzburg und bei der Gemeinde Fuschl am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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