(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Seenschutzverordnung 1971, LGBl. Nr. 77, in der geltenden Fassung für den Zeller See ihre Wirksamkeit.
(3) Im übrigen wird die Geltung der Seenschutzverordnung 1971 im Sinne des § 3 Abs. 3 der Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93, durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 der Zeller See-Landschaftsschutz-Verordnung werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) Die §§ 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(7) Die mit der Verordnung LGBl Nr 87/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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