§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (lang gestreckter See mit teilweise ausgedehnten Verlandungsmooren);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung der charakteristischen Seenlandschaft sowie Uferbereiche mit reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gletscherregion der Hohen Tauern und Kalkgrate der Kalkhochalpen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden