LandesrechtSalzburgVerordnungenZeller-See-Landschaftsschutzverordnung§ 1a

§ 1a

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (lang gestreckter See mit teilweise ausgedehnten Verlandungsmooren);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung der charakteristischen Seenlandschaft sowie Uferbereiche mit reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gletscherregion der Hohen Tauern und Kalkgrate der Kalkhochalpen.

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