§ 1
(1) Das in den Gemeindegebieten von Maishofen und Zell am See liegende Gebiet zwischen der Bahnlinie im Westen, der Nordgrenze des Naturschutzgebietes im Süden sowie einer Linie im Norden und Osten, die 500 m landeinwärts parallel zum Ufer verläuft, wird einschließlich der Seefläche des Zeller Sees, jedoch mit Ausnahme zweier geschlossen verbauter Bereiche in Thumersbach und Schüttdorf sowie des Bereiches des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Zell am See zu einem Landschaftsschutzgebiet (‚Zeller-See-Landschaftsschutzgebiet’) erklärt.
(2) Die genauen Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes sind einem Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 zu entnehmen. Die beiden vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen geschlossen verbauten Bereiche in Thumersbach und Schüttdorf sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 dargestellt. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeinden Maishofen und Zell am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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