Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (besonders reizvolle Hochgebirgslandschaft durch das Nebeneinander kalkalpiner und zentralalpiner Gesteinsformationen);
2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft (alpines Ödland) sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche (Almbereiche).
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