(1) Der in der Gemeinde Untertauern, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Bereich von Obertauern wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (‚Obertauern-Landschaftsschutzgebiet‘) erklärt. Es erstreckt sich im Norden von der Konershöhe über die Sauschneidalm, die Hauskoppenalm und den Schlamingbach bis zur Höhe 1.883 m, im Süden bis zur Verwaltungsbezirksgrenze mit Ausnahme der Fläche des Natur- und Europaschutzgebietes Obertauern-Hundsfeldmoor und im Osten und Westen bis zur Gemeindegrenze von Untertauern.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind den Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Untertauern während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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