§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Berges (Umrahmung der Bergkulisse durch die Altstadt von Salzburg, kulturelle Prägung durch die Festung);
2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen, durch Wege dicht erschlossenen Landschaftselemente (Reste natürlicher Waldbestände, Felsensteppe als nacheiszeitlicher Reliktstandort, kleinräumige Wiesen und Wäldchen).
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