§ 1
(1) Die in der Stadtgemeinde Salzburg, Katastralgemeinde Salzburg-Stadt, gelegenen Erhebungen des Mönchsberges und des Rainberges werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind den Lageplänen Nr. 30, 31, 38, 39, 40 und 47 im Maßstab 1:2500 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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