§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1973, LGBl. Nr. 116, mit der Teile der Gemeinden Ramingstein und Thomatal zu einem Landschaftschutzgebiet erklärt werden (Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/1977 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die aufgelegten, das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Planunterlagen der genannten Verordnung als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu gelten haben.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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