§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (ausgedehnte Almen auf der Hochfläche, die in mehreren Stufen ansteigt und sanfte Geländeformen aufweist);
2. der hohen Bedeutung für die Erholung als großteils naturnahe Kulturlandschaft mit besonders charakteristischen Naturlandschaftsbereichen.
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