§ 1
(1) Der südliche Teil des Lungauer Nockgebietes mit den hinteren Talbereichen des Bundschuhtales und Kendlbruckergrabens (Weißbachtal, Feldbach - Schönfeld, Kremsbach - Rosanin, Karner-, Klölingalm) in den Gemeinden Thomatal und Ramingstein wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:10.000 und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg sowie bei den Gemeinden Ramingstein und Thomatal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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