§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. August 1976, LGBl. Nr. 66, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Aigner-Au-Landschaftsschutzverordnung), mit der Maßgabe außer Kraft, daß die aufgelegten, das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Planunterlagen der genannten Verordnung als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu gelten haben.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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