§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Waldbestandes der Aigner Au an der Salzach;
2. des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes des den Landschaftscharakter im Süden der Stadt Salzburg prägenden flussbegleitenden Waldbestandes.
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