§ 1
(1) Die im Süden der Stadtgemeinde Salzburg in der Katastralgemeinde Aigen östlich der Salzach liegende Aigner Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind dem Lageplan 1:2880 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Magistrat der Stadt Salzburg und beim Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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