§ 1
(1) Der in der Stadtgemeinde Salzburg südlich des Mönchsberges und Rainberges liegende Bereich von Leopoldskron wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind dem Lageplan 1:1000 zu entnehmen. Diese Planunterlage stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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