§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. November 1964, LGBl. Nr. 116, mit der die Landschaftsteile Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Pläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne ersetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise