§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wechselspiel zwischen den sanften Almmatten der Schieferberge vor dem Hintergrund der vergletscherten Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung als vorwiegend naturnahe, von der Almwirtschaft dominierte land- und forstwirtschaftlichen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen (alpines Ödland, Bergwälder).
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