§ 1
(1) Das im Abs 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft des Almdorfs Königsleiten nördlich des Gerlospasses zum Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal" erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird unter Zugrundelegung der Österreichischen Karte 1:25.000 wie folgt begrenzt:
Im Westen und Norden durch die Landesgrenze Salzburg - Tirol; im Osten durch eine Linie vom Kröndlhorn (2444 m) entlang des Kammes zwischen dem Nadernach- und dem Trattenbachtal über Sonnwendkogel (2288 m), Trattenbachhöhe (2153 m), Achkogel (2294 m), Laubkogel (2317 m), Gernkogel (2267 m), Hochalmeck (2032 m) über die Höhen 1910, 1522 bis zur Mündung des Nadernachbaches in die Salzach;
im Süden durch die entlang der Salzach, dem Plattenbach und dem Hollenzerbach verlaufende Grenze des im § 1 Abs. 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Mai 1958, LGBl. Nr. 34, womit die Landschaftsteile Wildgerlos, Krimmler Achental sowie Oberes und Unteres Sulzbachtal zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/1960 beschriebenen Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Wald im Pinzgau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
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