Vorwort
§ 1
§ 1
Die im Lande Salzburg gelegenen Geländestreifen bis zu einer Breite von 200 m beiderseits der Roßfeldstraße zwischen Ahornbüchsenkopf und Hennenköpfl werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft bzw Almregion);
2. des spezifischen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft, die auf Grund der Ringstraße reizvolle Ausblicksmöglichkeiten auf die umgebende Gebirgslandschaft der Kalkhochalpen bietet.
§ 2
§ 2
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. August 1960, LGBl. Nr. 54, womit im Lande Salzburg gelegene Geländestreifen längs der Roßfeldstraße zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
3) Die §§ 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.