(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die nach dieser Bestimmung als gesetzliche Vorschrift geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 122, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und Seeham, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1975 außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a und 3 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2020 sowie die Aufhebung des § 2 treten mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 34/2022 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden, soweit sie durch die Grenzänderung betroffen sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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