(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der jeweils üblichen landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der Anlegung von landwirtschaftlichen Bringungswegen sowie Kulturgattungsänderungen, soweit es sich nicht um Aufforstungen handelt;
b) die forstwirtschaftliche Nutzung, soweit es sich um Streugewinnung, um Einsatz und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, um behördliche Anordnungen oder um freie Fällungen (§ 86 des Forstgesetzes 1975) handelt, wenn eine standortgemäße Mischwaldaufforstung mit einem Mindestanteil an Laubgehölz von 20 v.H. erfolgt;
c) die bisher übliche Nutzung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und die Räumung bestehender Abzugsgräben;
d) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, dass die Tafelente nicht bejagt werden darf;
f) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
g) der Besuch des Naturschutzgebietes auf Straßen und Wegen;
h) das Baden durch den Grundeigentümer und dessen Familienangehörigen im bisherigen Umfang, das Baden im unmittelbaren Bereich der gekennzeichneten Badeplätze in Zellhof und im Bereich des Strandbades Perwang, jeweils mit Ausnahme der mit Schilf oder Binsen bewachsenen Flächen. Der Zugang zum See sowie der Ausstieg darf nur im Rahmen der genannten Ausnahmen vom Badeverbot erfolgen. Das Schwimmen ist nur alleine oder in Kleingruppen von bis zu fünf Personen zulässig, ein Mindestabstand von 50 m zu Schilf-, Binsen- oder Schwimmblattzonen ist einzuhalten;
i) die Durchführung von Pflegemaßnahmen, welche von der Landesregierung selbst durchgeführt oder über deren Auftrag verwirklicht werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
b) die Anlage von Reitwegen;
c) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
d) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u. dgl., Anlage von Gräben, Torfstichen, Schottergruben und Steinbrüchen u. dgl.;
e) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u. dgl.;
f) die Errichtung von Boots- und Badestegen sowie die Einbringung und Benützung von Booten jeder Art, Schwimmflößen und sonstigen Wassersportgeräten wie Stand-up-Paddles, Kajaks, Surfbrettern, Kiteboards oder sonstiger Surfausrüstung. Ausgenommen sind kleine Schwimmhilfen (zB Schwimmnudel oder -brett, kleine Schwimmtiere oder Luftmatratzen bis zu einer Größe von maximal 2 m²) innerhalb der Bereiche, in denen gemäß Abs 2 lit h das Baden bzw Schwimmen gestattet ist. Weiters ausgenommen ist die Verwendung von zwei Elektrobooten, Stand-up-Paddles und Surfbrettern durch die Wasserrettung, sofern diese Geräte als Eigentum der Österreichischen Wasserrettung gekennzeichnet sind;
g) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u. dgl.;
h) jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung - das ist die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes; die Beseitigung von Gebüsch, Latschen und Hecken, das Abreißen von Ästen, die Beseitigung von Schilf und Binsen sowie das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen; die Durchführung von Drainagen, Meliorationen;
i) die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
j) jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenbestandes;
k) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. h fallendes Baden;
l) jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt;
m) jede Verunreinigung sowie das Ablagern von Abfällen aller Art;
n) die Erregung von ungebührlichem Lärm und Unfug, der Betrieb von Kofferradios u. dgl.;
o) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
p) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 5 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln oder sonstigen Schildern;
q) Außenlandungen und Außenabflüge mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Geräten sowie das Überfliegen mit diesen in einer Flughöhe von unter 500 m.
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