Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in seinen Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten (zB für Feuchtgebiete typische Orchideenarten [Orchidaceae]);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Kleinseggen-Flachmoore, der Übergänge zu Zwischenmooren sowie der Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. geschlossener Gras-, Schilf- und Buschbestände, besonders in der Uferregion (zB Seerosen, Schilfröhricht).
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