(1) Folgende Gebiete werden zum Naturschutzgebiet erklärt:
1. das Gebiet des Grabensees einschließlich mitgeschützter Uferbereiche,
2. die den Niedertrumer und den Obertrumer See voneinander trennende Landverbindung und
3. ein an das im Z 1 genannte Gebiet anschließender Uferabschnitt des Obertrumer Sees.
Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung ‚Trumerseen-Naturschutzgebiet‘.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeindeämtern Berndorf, Mattsee und Seeham während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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