Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht.
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