LandesrechtSalzburgVerordnungenWohnbauförderungsfonds - Geschäftsführungsverordnung

Wohnbauförderungsfonds - Geschäftsführungsverordnung

In Kraft seit 28. Januar 1978
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Salzburger Wohnbauförderungsfonds erfolgt durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten der Wohnbauförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einen von ihm hiezu bestellten Vertreter gemeinsam mit dem Leiter des mit der Besorgung der Angelegenheiten der Landeswohnbauförderung betrauten Referates oder mit der Besorgung dieser Angelegenheiten betrauten Sachbearbeiter. Auf Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung der Namen der vorstehend genannten Personen.

§ 2

§ 2

Die Anstellung von Hilfskräften der Fondsverwaltung, die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehören, bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 3

§ 3

Im übrigen finden auf die Geschäftsführung der Fondsverwaltung die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sinngemäß Anwendung.