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Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

In Kraft seit 03. August 1978
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die im § 2 umschriebenen Gebiete in der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, werden zu Ortsbildschutzgebieten erklärt.

§ 2

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der KG Hallein verläuft, vom Mittelpfeiler der Stadtbrücke auf Gst 274/2 ausgehend, entlang der flussabwärts gelegenen Seite der Stadtbrücke bis zum Gst 295/8 (Thunstraße), von dort entlang der nordöstlichen Grenze dieses Grundstückes zum westlichen Eckpunkt des Gst 99/2 (Rainerkai), weiter entlang der westlichen Grenze dieses Grundstückes bis zur Mühlbachmündung; von dort bachaufwärts entlang dem Südufer des Mühlbaches bis zu Gst .289 und weiter entlang den Südgrenzen der Gst 289, 288, 287 und 286 sowie der Nordgrenze der Wegparzelle 276/1; von dort entlang der Westgrenze der Dorrekstraße, Gst 276/1 und 276/2, bis zur Kreuzung mit der Edtwerkstraße; von dort dieser Straße folgend entlang der Südgrenzen der Gst 133/9 und 300/9 bis zur Nordostecke des Gst 311/2 am Gampertorplatz; von dort der Gamperstraße folgend entlang der Ostgrenzen der Gst 311/2, 304, 311/1 und 115; weiter entlang der Südgrenzen der Gst 115 und 114/2 bis zur Krautgasse; dann dieser folgend entlang der Ostgrenze des Gst 285 bis zum Gst 192, an dessen Ost- und Südgrenzen und der Süd- und Westgrenze des Gst 332 bis zur Mühlbachbrücke, bachabwärts gelegene Seite; weiter über die Brücke und entlang der Nordostgrenze des Gst 289/1 (Weg) zur Brücke über den Antlessbach, bachabwärts gelegene Seite; weiter über die Brücke und entlang der Nordgrenze der Bachparzelle 297 bis zum Fuchsturmgraben Gst 296; weiter entlang der Nordostgrenze des Fuchsturmgrabens bis zum südlichen Eckpunkt des Gst 208/2, entlang der Südgrenze dieser Parzelle und der südöstlichen Grenzen der Gst 234/1 und 235/1 und der Ost- und Nordgrenze des Gst 237 bis zum Antoniusweg, Gst 294; von dort weiter entlang der Ostgrenze dieser Parzelle bis zur Kehre (Abzweigung Höhenweg), im Bereich der Kehre diese Straße überquerend und sodann entlang der Westgrenzen der Gst 41/2, 40/1, 39/1, 38, 37, 36/1, 32/2, 31/3, 31/4 und 31/1; von dessen nordwestlichen Eckpunkt weiter die Grundparzelle 28/1 zum südöstlichen Eckpunkt des Gst 27/1 durchschneidend und von dort entlang der Ostgrenze der Parzelle bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt; von dort die B 159 Salzachtal Straße, Gst 295/8, überquerend zum nordwestlichen Eckpunkt des Gst .27, entlang der nördlichen Grenze dieser Parzelle und in verlängerter gerader Linie bis zum Salzachufer und die Salzach querend bis zum westlichen Eckpunkt der Pernerinsel; von dort entlang dem Nordufer der Pernerinsel bis zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der KG Dürnberg verläuft, von der Kreuzung Ramsaustraße/Lettenbühel ausgehend, entlang der nordöstlichen Grenze des Gst 257/1 bis zu dessen östlichen Eckpunkt; sodann entlang den Ostgrenzen der Gst 257/1, 257/3, 258/1, 258/2 und 260; weiter entlang der Nordostgrenze des Gst 287 (Kirche) und der Südgrenze des Gst 317/6 (Steig) Richtung ehemaliger Salzbergbahn-Bergstation; nach Querung dieser Parzelle entlang der Nord- und Ostgrenzen der Gst 316/10 und 316/3 und der Ostgrenze des Gst 316/2; sodann entlang der südlichen Grenzen der Gst 316/2, 316/4, 315 und 287 und der östlichen Grenze des Gst 666/3 (Hellstraße) bis auf die Höhe des nördlichen Eckpunktes des Gst 292/3; sodann nach Querung der Hellstraße weiter entlang der Nord- und Westgrenze des Gst 292/3 bis zu dessen südlichsten Eckpunkt, von dort das Gst 292/2 in westlicher Richtung durchschneidend bis zu dessen westlicher Grenze, weiter entlang den westlichen Grenzen dieser Parzelle und der Gst 282/2, 283, 284 und 285/4; nach Querung des Freudenbergweges weiter entlang der südwestlichen Grenzen der Gst 265/2 und 266, der Nordwestgrenzen der Gst 266, 265/1 und 263 und der Westgrenze des Gst 264 zum Gst 646/1 (Weg); weiter diesen in gerader Linie überquerend und das Gst 253/5 in Richtung auf den südlichen Eckpunkt des Gst 253/4 durchschneidend und von diesem Punkt entlang der West- und Nordgrenze des Gst 253/5 bis zum Ausgangspunkt.

(3) Die in den Abs 1 und 2 beschriebenen Grenzverläufe sind in Lageplänen, jeweils im Maßstab 1 : 2.500 und Datum 21. Juli 2005, ersichtlich gemacht. Diese liegen beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Stadtgemeinde Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3

§ 3

Unzulässige Eingriffe in die Ortsbildschutzgebiete werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. August 1978 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.