Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:
a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern
(Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert
b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern
u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes
von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche
c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler,
Lehrer und dgl.)
d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . .
1. ohne Fremdenbeherbergung . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
2. mit Fremdenbeherbergung, aber ohne
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten
3. mit Fremdenbeherbergung und
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze in
Veranstaltungssälen gemäß lit. f
e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten,
mindestens jedoch
20 m2
f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich
für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze
g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste
h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall,
bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach
§§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte.
(2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit.
(3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3 und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen, die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.
§ 2
§ 2
Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden Betriebskapazität je im Betrieb beschäftigter Person an Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien ohne Schlachtung . . . . . . . . . . . 15
bei Wäschereien und Kleiderreinigungen . . . . . . . . . . 40
bei chemischen Reinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
bei Färbereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
bei Stoffdruckereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
bei Spinnereien und Tuchfabriken . . . . . . . . . . . . . 0,5
bei Lackwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
bei Eisenbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
bei Metallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
bei Leichtmetallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
bei Bleichereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
bei Glasschleifereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
§ 3
§ 3
(1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1 erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen, Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die Abwasseranlage eingebracht werden.
§ 4
§ 4
Im übrigen entspricht bei gewerblichen oder anderen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Anstalten einer Punkteeinheit die Ableitung jener Menge Abwasser, die einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g je Tag aufweist, jedenfalls aber die Ableitung von 150 l Abwasser je Tag. Dasselbe gilt für Betriebe gemäß den §§ 2 und 3, welche ihre Abwässer vorreinigen oder im Kreislauf führen.
§ 5
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970, LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und Nr. 86/1972 außer Kraft.