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Bewertungspunkteverordnung 1978

In Kraft seit 01. Februar 1978
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§ 1

§ 1

(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:

a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern

(Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert

b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern

u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes

von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche

c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler,

Lehrer und dgl.)

d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . .

1. ohne Fremdenbeherbergung . . . . . . 3 Sitzplätze in

gedeckten Räumen

10 Sitzplätze im Freien

2. mit Fremdenbeherbergung, aber ohne

Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten

3. mit Fremdenbeherbergung und

Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in

gedeckten Räumen

10 Sitzplätze im Freien

1,1 Fremdenbetten

ausgenommen jeweils Sitzplätze in

Veranstaltungssälen gemäß lit. f

e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten,

mindestens jedoch

20 m2

f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich

für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze

g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste

h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall,

bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach

§§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte.

(2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit.

(3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.

(4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3 und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen, die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.

§ 2

§ 2

Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden Betriebskapazität je im Betrieb beschäftigter Person an Punkteeinheiten:

bei Fleischhauereien ohne Schlachtung . . . . . . . . . . . 15

bei Wäschereien und Kleiderreinigungen . . . . . . . . . . 40

bei chemischen Reinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

bei Färbereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

bei Stoffdruckereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

bei Spinnereien und Tuchfabriken . . . . . . . . . . . . . 0,5

bei Lackwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

bei Eisenbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

bei Metallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

bei Leichtmetallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . 10

bei Bleichereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

bei Glasschleifereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400

§ 3

§ 3

(1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an Punkteeinheiten:

bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80

je Stück Kleinvieh 25

bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3

bei Molkereien mit Butterverarbeitung

zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100

bei Molkereien mit Käseverarbeitung

zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100

bei Molkereien mit Molkenablauf

zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300

bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10

bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500

bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100

bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300

bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30

bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100

bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100

bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150

bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20

(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1 erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen, Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die Abwasseranlage eingebracht werden.

§ 4

§ 4

Im übrigen entspricht bei gewerblichen oder anderen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Anstalten einer Punkteeinheit die Ableitung jener Menge Abwasser, die einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g je Tag aufweist, jedenfalls aber die Ableitung von 150 l Abwasser je Tag. Dasselbe gilt für Betriebe gemäß den §§ 2 und 3, welche ihre Abwässer vorreinigen oder im Kreislauf führen.

§ 5

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970, LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und Nr. 86/1972 außer Kraft.