LandesrechtSalzburgVerordnungenKurbezirk Heilbad Dürrnberg

Kurbezirk Heilbad Dürrnberg

In Kraft seit 22. März 1977
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortesgesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung werden die Grenzen des Kurbezirkes des Kurortes Heilbad Dürrnberg in der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein (Kundmachung LGBl. Nr. 24/1977), entsprechend ihrer Ausweisung im Lageplan der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) festgesetzt.

Anl. 1

Anlage

Kurbezirk des Kurortes Heilbad Dürrnberg

(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar)