Kurbezirk Heilbad Dürrnberg
Art. 1
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortesgesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung werden die Grenzen des Kurbezirkes des Kurortes Heilbad Dürrnberg in der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein (Kundmachung LGBl. Nr. 24/1977), entsprechend ihrer Ausweisung im Lageplan der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) festgesetzt.
Anl. 1
Anlage
Kurbezirk des Kurortes Heilbad Dürrnberg
(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar)