(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung, wird in der Anlage für den Kurort Heilbad Dürrnberg, Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, eine Kurordnung erlassen.
(2) Die Kurordnung tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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