LandesrechtSalzburgVerordnungenOrtsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit

Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit

In Kraft seit 22. Dezember 1976
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das im § 2 umschriebene Gebiet in der Marktgemeinde St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

§ 2

§ 2

(1) Die Grenze des in der Katastralgemeinde St. Veit gelegenen Ortsbildschutzgebietes verläuft im Norden von der nördlichen Ecke des Grundstückes 110 ausgehend in einer geraden gedachten Linie zur westlichen Ecke der Bauparzelle 44, von hier im Osten in einer geraden gedachten Linie zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes 187/1, weiter im Süden in einer gedachten Linie entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 184 zu dessen südwestlicher Ecke, hierauf in einer geraden gedachten Linie zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes 107 (hier: Wirtschaftsgebäude des Pfarrhofes), sodann nach Süden der südlichen und weiter im Westen der westlichen Grenze dieses Grundstückes folgend bis zu dessen nordwestlicher Ecke und von dort in einer geraden gedachten Linie zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenze des im Abs. 1 dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan im Maßstab 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Marktgemeinde St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 3

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.