LandesrechtSalzburgVerordnungenOrtsbildschutzgebiets-Verordnung Radstadt

Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Radstadt

In Kraft seit 28. Februar 1976
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das in § 2 umschriebene Gebiet in der Stadtgemeinde Radstadt, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

§ 2

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes verläuft im Norden am inneren Rand der Umfahrungsstraße von der Ziurlettibrücke bis zur Osteinfahrt nach Radstadt östlich des Hauses Erlbacher, Radstadt Nr. 266, von diesem weiter bis zum Judenbühel, sodann, im Osten, in einer geraden gedachten Linie bis zum Weg, Grundstück 503/2 Katastralgemeinde Radstadt, und diesen querend bis zum Gleiskörper der Österreichischen Bundesbahnen, dort, im Süden, entlang des Gleiskörpers der Österreichischen Bundesbahnen bis zum schienengleichen Bahnübergang Moosbühel und hierauf, im Westen, von diesem Bahnübergang am Innenrand der hier verlaufenden Straße, Grundstück 495/2 und 501 je Katastralgemeinde Radstadt bis zur Ziurlettibrücke.

(2) Die Grenze des im Abs. 1 dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Stadtgemeinde Radstadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 3

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.