§ 1
Für die Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der im § 2 genannten und der Landeshauptstadt Salzburg wird von den der Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1976, LGBl. Nr. 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben die Besorgung der Angelegenheiten der einmaligen Zuwendung (§ 4), der Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 5) einschließlich der Ehrengaben (§ 8 Abs. 4) auf die Landesregierung übertragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise