§ 5
Die Entschädigung der Mitglieder des Sozialhilfebeirates richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.
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