§ 4
(1) Über jede Sitzung des Sozialhilfebeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) gestellte Anträge,
e) die gefaßten Beschlüsse und
f) Allfälliges.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfebeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Abteilung zu führen.
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