§ 3
(1) Der Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und bei der Beschlußfassung mindestens elf Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit des Beirates festzustellen.
(3) Zu einem Beschluß des Sozialhilfebeirates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die nach § 35 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes zugezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefaßt werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Sozialhilfebeirat beschlossen wird.
(5) Eine schriftliche Abstimmung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(6) In welchen Fällen ein Mitglied des Sozialhilfebeirates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG 1950.
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