§ 2
(1) Der Sozialhilfebeirat ist nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Sozialhilfebeirates sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich schriftlich zu laden.
(3) Die Einladung der für die Beratungen des Sozialhilfebeirates erforderlichen Sachverständigen hat auf die für die Ladung der Mitglieder vorgesehene Weise zu erfolgen. Gelangen Angelegenheiten zur Beratung, die auch die Belange des Gesundheitswesens berühren, so ist der Sitzung jedenfalls auch der Landessanitätsdirektor als Sachverständiger beizuziehen.
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