§ 1
(1) Der Sozialhilfebeirat hat die Landesregierung zu beraten:
a) bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund des Sozialhilfegesetzes,
b) bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand in Angelegenheiten der Sozialhilfe betrifft,
c) beim Abschluß von Vereinbarungen über den Kostenersatz an Sozialhilfeträger anderer Länder gemäß § 53 des Sozialhilfegesetzes und
d) in Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten kommt dem Sozialhilfebeirat auch das Recht zu, der Landesregierung Vorschläge zu erstatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise