Straßenpolizei Stadtgemeinde Hallein
Vorwort
Art. 1
Der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde die in § 94b lit. a, b, c, d und f StVO. 1960 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie nur das Gebiet der Stadtgemeinde Hallein betreffen und es sich nicht um Bundes- oder Landesstraßen handelt, zur Besorgung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens.