Abschnitt VI
Verkehr der Personalvertretungsausschüsse untereinander
§ 32
Fällt eine beim Personalvertretungsausschuß (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Personalvertretungsausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Personalvertretungsausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen. Der Leiter der zuständigen Dienststelle kann Anbringen des unzuständigen Personalvertretungsausschusses zurückweisen.
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