Verlauf der Sitzung
§ 27
Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlußfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls schriftlich zu erfolgen hat.
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