LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung§ 30

§ 30

In Kraft seit 23. September 1967
Up-to-date

III. Errichtung von Zentralausschüssen

§ 30

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung.

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