(1) Die von der Gemeinde (dem als Gesundheitssprengel gebildeten Gemeindeverband) dem Sprengelarzt als Bestandteil seiner Bezüge (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) zu entrichtenden Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen werden in jener Höhe festgesetzt, die sich aus dem Tarif der Anlage ergibt.
(2) Auf die unter A bis D des Tarifes ausgewiesenen Gebühren hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei dem Erkrankten um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die in öffentlicher Fürsorge steht oder mittellos ist.
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