LandesrechtSalzburgVerordnungenVerlust der Eigenschaft als bangfreier Viehhaltungsbetrieb

Verlust der Eigenschaft als bangfreier Viehhaltungsbetrieb

In Kraft seit 28. Februar 1962
Up-to-date

Art. 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft des Rinderbestandes eines Viehhaltungsbetriebes als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.