Vorwort
§ 1
§ 1
(1) In der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar ist das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana verboten; dieses Verbot bezieht sich insbesondere auch auf Laboratorien, Treibhäuser u. dgl.
(2) Jede Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina (Falscher Mehltau - Blauschimmel) ist verboten.
(3) Von den Verboten der Abs. 1 und 2 ausgenommen sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz sowie jene mit Pflanzenschutzaufgaben befaßten Einrichtungen, denen die Landesregierung eine solche Ausnahme zuerkannt hat. Die Ausnahme darf nur zuerkannt werden, wenn hiedurch eine Gefährdung der in dieser Verordnung angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen nicht zu befürchten ist.
§ 2
§ 2
Pflanzen der Gattung Nicotiana, die von Peronospora tabacina befallen sind, sind unverzüglich zu vernichten.
§ 3
§ 3
Wer den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, wird gemäß § 20 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes bestraft.