Nebengebühren
§ 2
Als Dienstverwendungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes werden festgestellt:
I. im Bereich des Magistrates Salzburg:
a) Kanalräumer;
b) Totengräber;
c) Magistratsbeamte im Wechseldienst der Städtischen Feuerwehr;
d) Teerarbeiter und Teerarbeiter-Partieführer;
e) Bergskarpierer;
II. nach Maßgabe des § 14 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes:
a) Fahrer der Städtischen Verkehrsbetriebe;
b) Schaffner der Städtischen Verkehrsbetriebe.
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