LandesrechtSalzburgVerordnungenVeterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

Veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

In Kraft seit 07. August 1958
Up-to-date

§ 1

§ 1

Alle Handelsstallungen im Land Salzburg sind vor jeder Neueinstellung von Rindern aus Transporten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 24 des Tierseuchengesetzes zu unterziehen.

§ 2

§ 2

(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.

(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.