Vorwort
§ 1
§ 1
Alle Handelsstallungen im Land Salzburg sind vor jeder Neueinstellung von Rindern aus Transporten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 24 des Tierseuchengesetzes zu unterziehen.
§ 2
§ 2
(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.
(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.