LandesrechtSalzburgVerordnungenBeförderung und tierärztliche Untersuchung von Tieren

Beförderung und tierärztliche Untersuchung von Tieren

In Kraft seit 01. Januar 1951
Up-to-date

Art. 1

A) Im Eisenbahnverkehr

1. Das Ein- und Ausladen von Wiederkäuern (Rinder, Schafe und Ziegen), Einhufern (Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel) und Schweinen darf nur in den nachstehenden, im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen:

a) Auf der Bundesbahn: Salzburg-Hauptbahnhof (Viehrampe Ost und West) und Eilgut, Seekirchen, Neumarkt-Köstendorf, Straßwalchen, Aigen, Hallein, Kuchl, Golling-Abtenau, Werfen, Bischofshofen, St. Johann i. Pg., Schwarzach-St. Veit, Dorfgastein, Hofgastein, Badgastein, Böckstein, Hüttau, Eben, Radstadt, Lend, Taxenbach-Rauris, Bruck a. d.

Großglocknerstraße, Zell am See, Maishofen und Saalfelden.

b) (entfallen auf Grund LGBl. Nr. 65/1970)

c) Auf der Salzburg-Oberndorfer Bahn: Salzburg-Itzling, Schlachthof Bergheim, Oberndorf und Lamprechtshausen.

d) Auf der Murtalbahn: Tamsweg und Mauterndorf.

e) Auf der Pinzgauer Lokalbahn: Mittersill, Niedernsill, Neukirchen und Krimml.

In den anderen Stationen dürfen die Tiere - außer in den in Punkt 4 angeführten Fällen - nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

2. Die Tiere sind im Inlandsverkehr, außer in Fällen, in

welchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Pkt. 4 die tierärztliche Beschau nicht vorgeschrieben ist, beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen. Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte der vorgenannten Tiergattungen sowie des Geflügels sind bei der Einladung, alle aus dem Ausland kommenden Tiertransporte bei der Ausladung ausnahmslos vom zuständigen Amtstierarzt zu untersuchen.

3. Sache der Partei ist es, behufs Ermöglichung der

rechtzeitigen Vornahme der Beschau, den zuständigen Beschautierarzt vor dem Eintreffen der Tiere rechtzeitig - wenn möglich 12 Stunden vorher - in Kenntnis zu setzen. Die mit der Beschau betrauten Tierärzte und deren Stellvertreter sind verpflichtet, sich gegenseitig über allfällige begründete Verhinderungen zur Vornahme der Beschau in Kenntnis zu setzen und hiervon auch die in Betracht kommenden Eisenbahnstationsämter zu verständigen.

4. Im Inlandverkehr ist die Ein- und Ausladung einzelner,

mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckter Tiere (bis zu zehn Rindern oder sechs Einhufern, Saugtiere in Begleitung der Muttertiere nicht eingerechnet, oder bis zu 30 Kälbern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) an bestimmte Stationen nicht gebunden.

Die mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckten inländischen, nach anderen Bundesländern bestimmten Tiertransporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges und auf die Bestimmungsstation, bzw. den Bestimmungsort grundsätzlich bei der Einladung tierärztlich zu untersuchen. Es unterliegen somit auch die in ein Schlachthaus, auf einen Schlachtvieh- oder Stechviehmarkt eines anderen Bundeslandes bestimmten, mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckten Schlachttiere bei der Einladung der tierärztlichen Beschau.

Aus anderen Bundesländern einlangende Transporte von Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges stets bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen. Von der Ausladebeschau befreit sind jedoch Ferkel- und Schweinesendungen in Steigen, Kisten und Körben, wenn sie mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckt sind, bei der Einladung tierärztlich untersucht wurden oder nachweislich von tierärztlich überwachten Märkten kommen und der Beförderungsweg nicht über 250 km beträgt.

Die im Eigentum der Bundespolizei stehenden Einhufer sind von der tierärztlichen Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung befreit. Das gleiche gilt für alle Tiere, welche zu den Beständen der Bundespferdezuchtanstalten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Amtstierarzt, bzw. Anstaltstierarzt ausgestellten und vom Leiter des Betriebes oder der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind, welche Namen und Ort des Betriebes oder der Anstalt, Zahl, Gattung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthält, daß die Tiere gesund sind und daß deren Inverkehrbringung keinerlei veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. Die gleiche Erleichterung hat auch für Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele sowie für die Begleittiere dieser Pferde zu gelten, wenn die Verfrächter durch die Bescheinigung, die von einem zur Ausfertigung derartiger Bescheinigungen ermächtigten Klub ausgestellt ist, die in Rede stehende Zweckbestimmung der Pferde nachzuweisen vermag. Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, welche der Gattung der Wiederkäuer, Einhufer und Schweine angehören, sind von der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung befreit, wenn die Tiere abgesondert von anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert und von der Ausladestation, wo die tierärztliche Untersuchung zu erfolgen hat, unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht und dort in eigenen Stallungen eingestellt werden sollen. Die tierärztliche Untersuchung der betreffenden Tiere bei der Ausladung hat jedoch in jedem Bundesland nur einmal, und zwar im ersten Gastspielort der Zirkusunternehmung zu erfolgen. Auf der Rückseite des für solche Tiere an Stelle der Tierpässe beizubringenden Verzeichnisses ist bei der Ausladung der Tiere der vom untersuchenden Tierarzt festgestellte Befund unter Anführung der Nummer des Untersuchungsprotokolles sowie des Ortes und Tages der Ausladung ersichtlich zu machen und auch eine etwaige Veränderung im Tierbestand der betreffenden Zirkusunternehmung durch Abgang oder Zuwachs von Tieren zu bestätigen.

Die tierärztliche Untersuchung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen kann im Verkehre innerhalb des Landes Salzburg entweder bei der Einladung oder bei der Ausladung entfallen. In der Regel soll jedoch die tierärztliche Untersuchung bei der Einladung erfolgen.

Tiere, welche von tierärztlich überwachten inländischen Märkten, Ausstellungen, Tierschauen, Tierauktionen und dergleichen kommen und noch am Tage der daselbst stattgefundenen tierärztlichen Untersuchung verladen werden, sind von der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung und, wenn die Bestimmungsstation nicht in einem anderen Bundesland liegt, von der tierärztlichen Untersuchung auch bei der Ausladung befreit.

Hinsichtlich der tierärztlichen Untersuchung selbst haben nachstehende Bestimmungen zu gelten:

Die Untersuchung der Tiere hat in der Bahnstation selbst zu erfolgen. Die Tierbesitzer oder Tierbegleiter haben bei der Untersuchung die nach Weisung des Beschautierarztes erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ergebnis der Untersuchung hat der Beschautierarzt in das in der Beschaustation aufliegende Beschauprotokoll einzutragen. Die Nummer des Beschauprotokolls, der Untersuchungsbefund und Ort und Tag der Untersuchung sind vom Beschautierarzt auf der Rückseite des Tierpasses zu vermerken und eigenhändig zu fertigen.

Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zulässig, jedoch so weit als tunlich einzuschränken; es ist Pflicht der Verkehrsunternehmung, bei solchen Umladungen die weitestgehende Vorsicht zur Vermeidung von Seuchenverschleppungen anzuwenden.

5. Einhufer, Wiederkäuer und Schweine, welche mittels

Eisenbahn befördert werden sollen, müssen mit den vorgeschriebenen Tierpässen gedeckt sein (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122).

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind:

a) Alle im Eigentum der Bundespolizei stehenden Einhufer;

b) alle Tiere, welche zu den Beständen der Bundespferdezuchtanstalten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Amtstierarzt, bzw. Anstaltstierarzt ausgestellten und vom Leiter des Betriebes oder der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind, welche Namen und Ort des Betriebes oder der Anstalt, Zahl, Gattung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthält, daß die Tiere gesund sind und daß deren Inverkehrbringung keinerlei veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen;

c) Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele, sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch die Bescheinigung eines zur Ausfertigung solcher Bescheinigungen ermächtigten Klubs die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wird.

Zirkustiere einschließlich ihrer Begleittiere, welche der Gattung der Wiederkäuer, Einhufer und Schweine angehören, sind bei der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen, Anhängern) und Luftfahrzeugen im Inlandsverkehre von der Beibringung von Tierpässen befreit, wenn die Tiere abgesondert von anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert, von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht und dort in eigenen Stallungen eingestellt werden. In diesen Fällen hat an Stelle der Tierpässe ein Verzeichnis zu treten, in welchem vom Verfrächter Name und Wohnort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und Angabe ihrer besonderen Merkmale und fortlaufenden Zahl und in der Spalte "Anmerkung" etwaige Abgänge und Zuwächse ersichtlich zu machen sind.

6. Der Mangel eines Tierpasses, sowie dessen mangelhafte

und unrichtige Ausstellung, insbesondere Mängel bezüglich der Übereinstimmung der Stückzahl und Merkmale der Tiere, schließt die sofortige Zulassung solcher Tiere zur Versendung auf Eisenbahnen aus.

Werden Tiere ohne oder mit mangelhaften Tierpässen angetroffen, so sind sie auf Kosten der Besitzer an Ort und Stelle einer tierärztlichen Beschau zu unterziehen und nur dann, wenn sie gesund und rücksichtlich ihrer Herkunft für unverdächtig befunden wurden, unter Ausstellung eines Tierpasses, auf welchem der stattgefundene Vorgang zu bemerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zuzulassen.

7. Wird bei der Beschau von Tieren in Eisenbahnstationen

der Bestand oder Verdacht einer ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheit sichergestellt, so hat der betreffende Beschautierarzt behufs unverzüglicher Verfügung der vorgeschriebenen vorläufigen Vorkehrungen hievon sofort den zuständigen Bürgermeister in Kenntnis zu setzen und im kürzesten Wege an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

8. Kommt unter den Tieren während des Eisenbahntransportes

ein Erkrankungs- oder Verendungsfall vor, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, so ist die veterinärpolizeiliche Untersuchung des Transportes und die weitere Amtshandlung in jener in der Fahrtrichtung gelegenen Eisenbahnstation durchzuführen, deren Lage das rascheste Eingreifen der Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht und deren Einrichtungen gestatten, die erforderlichen Maßnahmen ohne Gefahr einer Seuchenverschleppung durchzuführen. Die in Betracht kommenden Stationen werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr bestimmt (Untersuchungsstation).

Die von dem Verendungs- oder Erkrankungsfalle Kenntnis erlangende Eisenbahnstation hat, wenn sie nicht selbst Untersuchungsstation ist, die nächste Untersuchungsstation sofort zu verständigen; befindet sich in der Fahrtrichtung keine Untersuchungsstation, so muß der Transport an die zu verständigende Bestimmungsstation weiterrollen.

Die Untersuchungsstation bzw. Bestimmungsstation hat sogleich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, welche die im betreffenden Falle erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat. Der Befund und die getroffenen Maßnahmen sind der in Betracht kommenden Eisenbahnstation und der Bezirksverwaltungsbehörde auf kürzestem Wege bekanntzugeben.

Als Untersuchungsstationen wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Stationen: Hallein, Bischofshofen, Salzburg, Saalfelden, St. Johann i. Pg. und Zell am See bestimmt.

9. Die Ausladung der Tiere darf - Notfälle oder eine

insbesondere von der Partei beizubringende Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgenommen - nur am Bestimmungsort erfolgen.

Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur unter den in § 11 des T.S.G., Pkt. 3, in der Fassung der Novelle vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 200 vom 2. Juli 1949 erlassenen Bedingungen gestattet.

Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Zucht- oder Nutzvieh, in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden.

Für die tierärztliche Untersuchung der beschaupflichtigen Tiere hat der Versender bzw. Empfänger der Tiere zur Deckung der aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten nachstehende Gebühren für jedes Tier zu entrichten:

a) Einhufer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,-- S

b) Rinder über sechs Wochen . . . . . . . . . . . . . . . 12,-- S

c) Kälber bis zum Alter von sechs Wochen sowie Schweine,

Schafe und Ziegen über acht Wochen . . . . . . . . . . 6,-- S

d) Ferkel, Lämmer, Kitze . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,-- S

e) Geflügel: bis 100 Stück . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 S

von 101 bis 1000 Stück . . . . . . . . . . . 0,20 S

von 1001 bis 5000 Stück . . . . . . . . . . 0,10 S

über 5000 Stück . . . . . . . . . . . . . . 0,05 S

Die Mindestgebühr für jeden Beschaugang beträgt 80 S, die Höchstgebühr bei Geflügeluntersuchungen 650 S.

Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres ist keine Gebühr zu entrichten.

An Sonn- und Feiertagen und an Samstagnachmittagen sowie für Beschauen, die vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr vorgenommen werden müssen, sind die vorstehend angeführten Gebühren in doppelter Höhe zu leisten.

Wenn die Untersuchung in einer mehr als zwei Kilometer vom Wohnort des zuständigen Beschautierarztes entfernten Beschaustation stattfindet, sind außer den obigen Stückgebühren noch die Reisekosten (Autobus, Eisenbahn zweiter Klasse, 4 S für den einfachen Kilometer) einzuheben.

Bei gleichzeitiger Vornahme der Untersuchung mehrerer Tiertransporte verschiedener Eigentümer sind die im vorstehenden Absatz angeführten Reisegebühren auf die einzelnen Eigentümer aufzuteilen. Kann die Untersuchung aus irgend einem Grunde, außer Verschulden des Beschautierarztes selbst, nicht stattfinden, so ist eine Untersuchungsgebühr in der Höhe der festgelegten Mindestgebühr einzuheben. Wird die Untersuchung ohne Verschulden des Beschauarztes verzögert, so kann neben der Untersuchungsgebühr und den Reisekosten für jede angefangene halbe Stunde eine Wartegebühr von 75 S verrechnet werden.

Die Gebühren werden in der Regel von den Eisenbahnstationsämtern eingehoben und nach einem fünfprozentigen Abzug von den Stückgebühren für die Bahnorgane den die Untersuchung ausführenden Beschautierärzten gegen Fertigung der Konsignation ausgefolgt. Die Fertigung hat zugleich als Empfangsbestätigung zu gelten.

Die Vorschriften über die grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren im Viehverkehr mit dem Auslande werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

B) Im Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Anhängern)

und Luftfahrzeugen

1. Das Ein- und Ausladen von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen ist im Land Salzburg an bestimmte Orte nicht gebunden, insoweit die vorgeschriebene tierärztliche Untersuchung einwandfrei durchgeführt werden kann und die Seuchenverhältnisse nicht die Festsetzung bestimmter Orte hiefür notwendig machen. Insoweit aber auf behördlich genehmigten Viehmarktplätzen auch Ein- und Ausladerampen errichtet sind, darf an Markttagen die Ein- und Ausladung der zur Vermarktung gelangenden Tiere nur auf diesen Viehrampen erfolgen.

2. Die Bestimmungen des Abschnittes A finden auf die Untersuchung und Beförderung vorgenannter Tiere mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) dem Sinne nach Anwendung, wobei einem Eisenbahnwagen ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger oder die Abteilung eines Luftfahrzeuges gleichgehalten werden.

3. Die Beförderung von lebenden Tieren von Ort zu Ort und

von Haus zu Haus zum Zwecke des erst abzuschließenden Verkaufes (Hausierhandel) ist verboten.

4. Für die tierärztliche Untersuchung sind die gleichen

Gebühren wie bei Eisenbahntransporten von dem mit der Untersuchung betrauten Tierarzt direkt von der Partei einzuheben und hierüber der Partei eine Bestätigung auszufolgen.

5. Verendungs- und Erkrankungsfälle von Tieren während des Transportes mit Kraftfahrzeugen sind, wenn sie nicht zweifellos durch äußere Einwirkung verursacht wurden, vom Transportführer dem nächstgelegenen Gemeindeamt zu melden. Der Bürgermeister hat auf kürzestem Wege die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und sogleich die vorläufigen Verfügungen im Sinne des § 20 T.S.G. zu treffen.

6. Hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Kraftfahrzeuge, Ladevorrichtungen und Gerätschaften, welche bei der Beförderung von Tieren verwendet werden, ist im Sinne der Bestimmungen des § 11 des T.S.G. und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung vorzugehen.

Vor erfolgter Reinigung und Desinfektion, welcher alle zur Beförderung von Tieren verwendeten Fahrzeuge nach jedesmaligem Gebrauche unterzogen werden müssen, dürfen diese zur weiteren Verfrachtung nicht benützt werden.

7. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen (Anhängern) haben die Fahrzeuge, die sie zur Beförderung von Tieren verwenden wollen, bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Diese hat die Anmeldung in ein Verzeichnis aufzunehmen und nach § 11 des allgemeinen T.S.G. und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

C) Schlußbestimmungen

Die vorstehende Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft. Gleichzeitig werden die h.o. Kundmachungen vom 23. April 1946, Zl. Vet.-Ref. IV-365/Vt.; vom 8. August 1949, Zl. IV f-1594/Vt., außer Kraft gesetzt.

Übertretungen dieser Vorschriften werden nach Abschnitt VIII des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden Fassung geahndet.