LandesrechtVorarlbergVerordnungenLandesreisegebührenverordnung§ 9

§ 9§ 9Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisenin den Wohnort

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

a) Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

b) Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;

c) Tätigkeiten in Zweigstellen.

Rückverweise