§ 9 § 9Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisenin den Wohnort
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 9 § 9Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisenin den Wohnort — LRGV.
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
a) Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;
b) Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;
c) Tätigkeiten in Zweigstellen.