§ 5 § 5Reisegebühren
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Bei einer Dienstreise gebühren dem Landesbediensteten die Reisekostenvergütung und allenfalls die Reiseentschädigung.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die notwendigen Kosten der Beförderung der Person, Tagungsbeiträge, Telefon- und Telefaxkosten, Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken und sonstige Barauslagen.
(3) Die Reiseentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung, Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie besteht aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.
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